Zahlt die ARGE die Miete aus Gründen nicht, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, so muss sich der Mieter die Nichtzahlung zurechnen lassen.
Eine Zurechnung des Verhaltens der ARGE an den Mieter entfällt nur dann, wenn das Verhalten der ARGE als willkürlich zu qualifizieren ist, insbesondere wenn alle Voraussetzungen für eine pünktliche Mietzahlung seitens des Mieters erfüllt sind.
Der Mieter muss substanziiert vortragen, weshalb die Nichtzahlung der ARGE nicht auf seinem Verschulden beruht.
Normen: BGB § 543 II Nr. 3; ZPO § 91 a