Das OLG Bamberg kam zu der Entscheidung, dass der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung genügt, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch nicht beseitigt wurde. Im vorliegenden Fall kam zudem der Umstand hinzu, dass der Verkäufer auch nach drei Reparaturversuchen nicht mit Sicherheit ausmachen konnte, worin die Ursache des Defekts lag und lediglich Vermutungen aufstellte. Der Käufer darf sich daher vom Kaufvertrag lösen.
Normen: BGB § 434 Abs. 1 S. 1, § 446 S. 1, § 437 Nr. 2, § 440; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 531 Abs. 2