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FG Hamburg: Keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Fahrzeuge

FG Hamburg verneint Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung.

Das Finanzgericht Hamburg kam zu der Überzeugung, dass sich ein Dieselfahrverbot nicht auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für die Halter von Dieselfahrzeugen auswirkt. Eine derartige Ermäßigung sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vor. Dies verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung.
 
FG Hamburg, Urteil FG Hamburg 4 K 86 18 vom 14.11.2018
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Nr 1 KraftStG 2002, § 7 Abs 1 KraftStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst b KraftStG 2002, § 9 Abs 1 Nr 2 Buchst b KraftStG 2002
[bns]
 
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